NÖ Sport-Leistungs-Zentrum St. Pölten Richtlinie

Das SLZ ist ein duales Ausbildungssystem, welches (nieder-)österreichischen NachwuchsleistungssportlerInnen die professionelle Möglichkeit zur Vorbereitung auf den Hochleistungssport und die Erlangung einer hochwertigen Schulausbildung bietet.

Das SLZ ist das Dach für die enge Zusammenarbeit von Sport, Schule und Bundesschülerheim. Auf einem Campus stehen moderne Sportanlagen, Schule, Beherbergungsmöglichkeiten und Trainingsmanagement zur Verfügung.

Die Effizienz des Modells spiegelt sich in der Teamarbeit von insbesondere SportlerInnen, Eltern/Erziehungsberechtigte, TrainerInnen/AusbildungsleiterInnen der Sportfachverbände, VertreterInnen der Schule (Direktion, LehrerInnen etc.), VertreterInnen des Bundesschülerheims (Direktion, ErzieherInnen etc.) und SLZ Management wider. Partner im SLZ Management sind SportwissenschaftlerInnen, SportmedizinerInnen, SportpsychologInnen, PhysiotherapeutInnen, MasseurInnen, ErnährungsberaterInnen, Ausbildungs- und SportkoordinatorInnen.

 

Alle Aktivitäten des SLZ sind auf folgende Ziele ausgerichtet: 

 

o   Professionelle Vorbereitung auf den Spitzensport

o   Erfolgreicher Schulabschluss

o   Individuelle Persönlichkeitsentwicklung

 

Zur Sicherstellung der Erreichung dieser Ziele im täglichen Handeln ist die Einhaltung folgender SLZ-Richtlinie erforderlich:

 

·      Allgemeine Verhaltensregeln

 

o   Leistungsorientiertes Bewusstsein und Verhalten

 

o   Wertschätzender und respektvoller Umgang miteinander (z.B. höfliches Grüßen, Ehrlichkeit)

 

o   Verlässlichkeit und Pflichtbewusstsein (z.B. Pünktlichkeit, hohes Engagement)

 

§  Die SLZ SportlerInnen haben während des Schulbetriebes zur Unterrichts-/Trainingseinheit pünktlich anwesend zu sein, insbesondere am Wochenbeginn. SLZ SportlerInnen mit Anreisen von weiter entfernteren Wohnorten haben schon am Sonntag anzureisen und zwischen 17.00 und 21.30 Uhr einzuchecken. 

 

o   Einhaltung der geltenden Hausordnungen im Bundesschülerheim, in der Schule sowie in allen SLZ relevanten Sportanlagen

 

o   Der Konsum von Alkohol und / oder Tabakwaren (Snus, Zigaretten etc.) kann zum sofortigen Ausschluss aus dem SLZ führen. 

o   Der Konsum von Drogen und / oder Doping führen zum sofortigen Ausschluss aus dem SLZ.

o   Mit unangekündigten Doping- und Drogenkontrollen muss jederzeit gerechnet werden. Bei jeder medizinischen Behandlung ist der Arzt über das Dopingverbot zu informieren und auf die Medikamentenliste der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) hinzuweisen.

o  Sämtliche SLZ relevanten schriftliche Dokumente, insbesondere Bestätigungen, Meldungen, Anträge sind ungeachtet der Volljährigkeit von einem Erziehungsberechtigten / Elternteil zu unterfertigen. 

 

 

·      Verpflichtende Teilnahme an den vorgegebenen SLZ Trainingseinheiten

 

o  SLZ Trainingseinheiten können sein

 

§  Athletiktraining/Basistraining

§  Koordinationstraining

§  Sportartspezifisches Training 

 

o  Der Mindestumfang der SLZ Trainingseinheiten beträgt pro Schulwoche

 

§   9.-10. Schulstufe: 

o   Vormittag: 3 Einheiten         

o   Nachmittag: 4-5 Einheiten 

 

§   11.-13. Schulstufe: 

o   Vormittag: 4 Einheiten 

o    Nachmittag: 4-5 Einheiten 

 

·      Findet am Vormittag kein sportartspezifisches Training statt, ist die Teilnahme am Athletik-, Basis- und/oder Konditionstraining verpflichtend. Die verbindliche Anmeldung dazu hat durch die/den SportlerIn/Erziehungsberechtigte(n) in der ersten Schulwoche für das laufende Schuljahr beim Ausbildungskoordinator zu erfolgen. 

 

 

·      Werbemittel

 

o  Die Sportlerin/der Sportler ist verpflichtet bei medienwirksamen und öffentlichkeitsrelevanten Veranstaltungen das SLZ Logo und die Logos der Fördergeber (SPORT.LAND.Niederösterreich und Sportministerium) zu tragen. 

 

 

·      Verpflichtende Teilnahme an den vorgegebenen Untersuchungen/Testungen

 

o    sportmedizinische Grunduntersuchung (1x jährlich bis spätestens Mai)

o    sportwissenschaftliche Testung inkl. Laktatleistungsdiagnostik mit Abnahme einer geringen Menge Kapillarblut (20 μl v. Ohrläppchen), 1x pro Schulhalbjahr. 

 

 

 

·      Schulische Rahmenbedingungen und verpflichtende Teilnahme am Schulbetrieb

 

o   Folgende Schulformen stehen zur Verfügung:

§  Bundesoberstufenrealgymnasium für Leistungssportler 
(BORGL, 5-jährig) 

§  Bundeshandelsschule für Leistungssportler (BHASL, 4-jährig) 

§  Lower Austrian International School (L.A.I.S., 4-jährig)

o   Frühwarnungen müssen von einem Erziehungsberechtigten und zusätzlich von der Ausbildungsleitung unterschrieben werden.

o   Bei negativem Abschluss einer Schulstufe ist eine Wiederholung dieser nur auf Beschluss der Weiterverbleibskommission möglich. Beurteilungsgrundlage ist nicht nur der schulische Erfolg, sondern auch die sportliche Entwicklung und das Verhalten der AthletInnen im gesamten Umfeld.

 

 

·      Freistellungen

 

o   Krankheiten und Verletzungen der SLZ SportlerInnen

 

§  Verhinderungen am Trainings- und Schulbetrieb sind von den SportlerInnen dem Sportkoordinator unverzüglich zu melden, um eine optimale Koordination zwischen Verletztentraining, Basistraining und Physiotherapie zu gewährleisten.

§  Die temporäre Freistellung vom Trainingsbetrieb bedingt eine Bestätigung durch den SLZ-Arzt. 

Liegen externe ärztliche Gutachten/Befunde vor, sind diese dem SLZ-Arzt verpflichtend vorzulegen.  

§  Im Regelfall schließt die krankheitsbedingte Nichtteilnahme am Schulbetrieb die Teilnahme am Trainingsbetrieb desselben Tages aus. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Ausbildungsleiter/der Ausbildungsleiterin oder dem Trainer/der Trainerin in begründeten Fällen zugelassen.

 

o   Sonstige 

 

§  Sonstige Verhinderungen (z.B. Trainingslehrgänge, Wettkämpfe, familiäre Gründe) am Trainings- und Schulbetrieb sind im Wege der sportartspezifischen Ausbildungsleitung dem Sportkoordinator und dem Ausbildungskoordinator zu melden. 

 

 

·      Sonstige Ausbildungen und Freizeitaktivitäten

 

o    Derartige Ausbildungen (z.B. Erlangung einer KFZ-Lenkerberechtigung) und Aktivitäten (z.B. Trainerausbildung), insbesondere solche, die eine zusätzliche Belastung zur Gesamtbelastung der SLZ SportlerInnen darstellen, müssen von den SportlerInnen vor Beginn dem Sportkoordinator rechtzeitig gemeldet und von diesem genehmigt werden. Grundsätzlich werden diese Genehmigungen nur für solche Termine erteilt, die außerhalb der Unterrichts- und Trainingszeiten liegen. 

 

 

·      Richtlinienwidriges Verhalten

 

o  Für die Nichteinhaltung der SLZ Richtlinie durch die SLZ SportlerInnen sind      

    folgende Konsequenzen vorgesehen:

 

§ Erstmaliges Fehlverhalten:  mündliche Verwarnung bis Ausschluss 

                                                (je nach Gewichtung)

§ Weitere Missachtung:           schriftliche Verwarnung bis Ausschluss

                                                (je nach Gewichtung)

§ Dreimaliger Verstoß:             Ausschluss aus SLZ, Schule und Internat
                                                     

                                        

 

o      Die Entscheidungsgrundlagen für diese Konsequenzen (Verwarnung, Weiterverbleib im SLZ) werden im Rahmen von SLZ Konferenzen zur Entscheidung durch den SLZ Vorstand aufbereitet. Konferenzen zu pädagogischen, organisatorischen und sportspezifischen Fragen finden je nach Bedarf laufend statt. Die Konferenzteilnehmer sind die Direktionen der Schule und des Bundesschülerheims sowie Vertreter des SLZ Vorstandes, Sportkoordinator und Ausbildungskoordinator sowie ein Vertreter des betroffenen Sportfachverbandes. 

 

 

·      Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

 

o      Sämtliche persönliche, sportartspezifische, sportmedizinsiche, sportmotorische, sportpsychologische Ergebnisse, Schulnoten und schulischer Leistungsstand, die im Zusammenhang mit der SLZ Ausbildung erfasst, verarbeitet und übermittelt werden, können für die Wahrnehmung der SLZ Aufgaben ohne weitere Zustimmung verwendet werden.

o      Im Zuge dieser Aufgabenwahrnehmung kann auch eine Übermittlung und/oder Offenlegung dieser Daten insbesondere an Vertreter des jeweiligen Sportfachverbandes, sowie an Beauftragte der für das SLZ zuständigen Förder- und Kontrollstellen ohne weitere Zustimmung erfolgen. 

 

 

·      Weiterverbleib in Schule und Internat nach Beendigung des Leistungssports 

 

o      Scheidet eine SchülerIn aus dem Leistungssport bzw. dem SLZ aus, entscheidet die Weiterverbleibskommission über den Verbleib in Schule und Internat. 

 

 

            

 

 

 

Stand 16.11.2023